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EUDEC 2008

Satzung des Sudbury-Schule Halle-Leipzig e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Sudbury-Schule Halle-Leipzig"; er wird in das Vereinsregister eingetragen und führt ab Eintragung den Zusatz "eingetragener Verein (e. V.)".

(2) Sitz des Vereins ist Leipzig.

(3) Das Geschäftsjahr reicht vom 1. August eines Jahres bis zum 31. Juli des darauf folgenden Jahres.

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, im folgenden Schülerinnen und Schüler genannt. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Trägerschaft von Schulen und von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung sowie durch die Bereitstellung von Übernachtungsmöglichkeiten, die sich jeweils am Konzept der Sudbury-Valley-Schule (USA) orientieren. Dazu ist die Zusammenarbeit mit oder die Beteiligung an gemeinnützigen Organisationen mit gleicher oder ähnlicher Zielrichtung möglich.

(2) Diesen Zweck verfolgt der Verein auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise im Sinne des 3. Abschnitts der Abgabenordnung ("Steuerbegünstigte Zwecke", §§ 51 ff. AO).

(3) Die Auswahl der Schülerinnen und Schüler erfolgt unabhängig von den Besitzverhältnissen der Eltern. Eine Sonderung nach den Besitzverhältnissen der Eltern findet somit nicht statt.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Die Mitglieder des Vereins verfolgen den Vereinszweck in ehrenamtlicher und uneigennütziger Weise und hegen keine Gewinnverfolgungsabsichten.

§ 3 Grundsätze

(1) Der Verein und die von ihm getragenen Schulen und Einrichtungen, im folgenden Schule genannt, orientieren sich an der Sudbury Valley School in Framingham, Massachusetts (USA). Grundsätze des Vereins und der von ihm getragenen Schulen und Einrichtungen sind insbesondere:

a) Im Rahmen ihrer räumlichen, finanziellen und personellen Kapazitäten stehen die Schulen und Einrichtungen allen Schülerinnen und Schülern offen, die die hier dargelegten Grundsätze akzeptieren. Eine Beschränkung des Aufnahmealters ist gemäß i) möglich.
b) Alle Beteiligten haben in ihren jeweiligen Gremien unabhängig von ihrem Alter die gleichen Rechte. Zu den Gremien gehören insbesondere die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat des Vereins sowie die Schulversammlung. Ausnahmen sind nur zulässig für das Alter für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern oder soweit gesetzliche Regelungen dies als unabdingbar vorschreiben. Insbesondere ist die Stellung der Schülerinnen und Schüler weder der Stellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter noch der Sorgeberechtigten oder anderen mit Erziehungsfragen beauftragten Personen nachgeordnet.
c) Jede Diskriminierung ist unzulässig. Insbesondere darf niemand wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Heimat und Herkunft, seiner Behinderung, seiner sexuellen Orientierung, seiner Lebensgewohnheiten, seines Aussehens, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen oder wegen seiner früheren schulischen Leistungen benachteiligt oder bevorzugt werden.
d) Jede Schülerin bzw. jeder Schüler bestimmt Art und Umfang des eigenen Lernens selbst. Dabei wird Lernen als Prozess angesehen, der sich aus den Interessen der jeweiligen Schülerin bzw. des jeweiligen Schülers, wie sie es selbst definieren, ergibt und nur durch diese Schülerin bzw. diesen Schüler gesteuert werden darf. Es ist dabei unerheblich, ob andere als diese Schülerin bzw. dieser Schüler die jeweiligen Handlungen und Entscheidungen für sinnvoll oder förderlich bzw. überhaupt für Lernen halten oder nicht.
e) Ebenso bestimmt die Schülerin bzw. der Schüler selbst, ob eine Bewertung ihres bzw. seines Lernens, der Fähigkeiten bzw. Eigenschaften gewünscht wird, und wem eine solche Bewertung mitgeteilt werden darf. Dies gilt auch den Eltern bzw. den Sorgeberechtigten gegenüber.
f) Eine von der Schülerin bzw. dem Schüler nicht erwünschte versuchte Einflussnahme durch Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Vereinsmitglieder auf ihre bzw. seine Entscheidungen zu d) und e) ist unzulässig.
g) Die Schule wird weder in Klassen noch Jahrgangsstufen oder dergleichen gegliedert.
h) Alle Angelegenheiten der Schule werden von einer demokratisch arbeitenden Schulversammlung geregelt. Die Schulversammlung besteht aus allen Schülerinnen und Schülern und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Jede Schülerin und jeder Schüler, jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter ist in der Schulversammlung stimmberechtigt. Jede Stimme hat das gleiche Gewicht. Beschlüsse werden durch Mehrheitsentscheidungen gefällt, die in der Geschäftsordnung geregelt sind. Schulversammlungen müssen rechtzeitig bekannt gemacht werden.
i) Die Schulversammlung wählt die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, legt einen Haushaltsentwurf vor und bestimmt die Schulregeln. Sie kann ein Mindest- und ein Höchstalter für die Aufnahme neuer Schülerinnen und Schüler festlegen, wobei das Mindestaufnahmealter nicht über 2 Jahren, und das Höchstaufnahmealter nicht unter 16 Jahren liegen darf.
j) Die von der Schulversammlung beschlossenen Schulregeln sowie ihre Abänderungen und Aufhebungen werden in ein Schulregelbuch aufgenommen. Die Schulregeln müssen den in dieser Satzung dargelegten Grundsätzen entsprechen.
k) Beschwerden über die Verletzung einer Schulregel wird entsprechend einer von der Schulversammlung festgelegten Prozedur nachgegangen.

§ 4 Ordentliche Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied des Vereins können nur natürliche Personen werden.

(2) Über die vorläufige Aufnahme entscheidet der Vorstand. Über die endgültige Aufnahme entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Schülerinnen und Schüler der Schulen, die der Verein trägt, haben Anspruch auf die Aufnahme als Mitglied. Dies gilt auch für die Eltern dieser Schülerinnen und Schüler. Der Anspruch auf Mitgliedschaft erlischt im Fall von §4 Abs. 4 c).

(3) In den ersten sechs Monaten der Mitgliedschaft, gerechnet ab der vorläufigen Aufnahme durch den Vorstand, hat das Mitglied nur dann ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, wenn es in ein dieser Satzung entsprechendes Amt des Vereins gewählt wurde. Gründungsmitglieder sind von dieser Regelung ausgenommen. Wird ein früheres Mitglied des Vereins erneut Mitglied, werden frühere Mitgliedschaftszeiten auf die Sechs-Monats-Frist angerechnet.

(4) Die Mitgliedschaft wird beendet

a) durch Tod,
b) durch Austritt, der nur schriftlich oder zur Niederschrift gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann. Der Austritt wird zum Ende des der Kündigung folgenden Monats wirksam.
c) durch Ausschluss. Hat ein Mitglied in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen, kann es durch Beschluss des Vorstands oder der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied gegenüber schriftlich zu begründen. Gegen den Ausschluss kann das betreffende Mitglied innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Zugang des Beschlusses schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Legt das Mitglied Berufung ein, kann sein Ausschluss nur von der Mitgliederversammlung mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen werden. Macht das Mitglied von seinem Recht auf Berufung keinen Gebrauch, so wird der Ausschluss zum Ende der Berufungsfrist wirksam.
d) durch Ausschluss wegen mangelndem Interesse, der durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden kann, wenn ohne entschuldigenden Grund für mindestens ein Jahr die Beiträge nicht entrichtet wurden.

(5) Bei dem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.

§ 5 Fördermitgliedschaft

(1) Natürliche und juristische Personen können Fördermitglieder werden. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

(2) Über die Aufnahme von Fördermitgliedern entscheidet der Vorstand. Ein Ausschluß kann gemäß § 4 (4) c) erfolgen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Mitgliedsbeiträge und Zahlungskonditionen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

(2) Der Vorstand ist berechtigt, Mitgliedsbeiträge zu stunden, sofern dafür sachgerechte Gründe vorliegen. Dabei müssen die wirtschaftlichen Belange des Vereins berücksichtigt werden.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

(a) die Mitgliederversammlung,
(b) der Vorstand,
(c) der Beirat.
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über

a) die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
b) die Bestellung und Abberufung von Beiratsmitgliedern,
c) die Höhe und die Zahlungskonditionen der Mitgliedsbeiträge,
d) den Haushalt der Schulen und Einrichtungen,
e) die allgemeinen Richtlinien für Betrieb und Entwicklung der Schulen und Einrichtungen,
f) die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss aus dem Verein (siehe § 4 Abs. (4) c))
g) die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens.

(2) Der Mitgliederversammlung ist es freigestellt, sich zur Regelung ihrer Zusammenkünfte und ihrer Beschlussfassungs- und Wahlmodalitäten eine Geschäftsordnung zu geben. §12 ist zu beachten.

(3) Änderungen der Satzung, des Namens oder des Zwecks des Vereins sind durch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen, gültigen Stimmen in der Mitgliederversammlung möglich. Sie bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Schulversammlungen der zu diesem Zeitpunkt existierenden Schulen und Einrichtungen.

(4) Beschlüsse über Satzungs- oder Zweckänderungen bzw. die Auflösung des Vereins sind den zuständigen Behörden anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die in §2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des Finanzamtes. Anträge auf Satzungsänderung müssen der Einladung im vollen Wortlaut beiliegen.

(5) Die jährliche Mitgliederversammlung ist möglichst vier Wochen vor Beginn der Sommerferien abzuhalten.

(6) Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.

(7) Außerdem ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 15% der Mitglieder dies schriftlich oder zur Niederschrift gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, ist gemäß § 37 BGB zu verfahren.

(8) Ebenfalls ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn der Beirat dies schriftlich oder zur Niederschrift gegenüber dem Vorstand verlangt, siehe § 9 Abs. (1) Satz 4.

(9) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Dieses Protokoll muss den Mitgliedern innerhalb von einem Monat zugänglich sein. § 13 ist zu beachten. Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.

(10) Die Mitgliederversammlungen sind durch den Vorstand schriftlich einzuberufen. Bei schriftlicher Einwilligung des Mitglieds kann die Einladung auch per Email erfolgen. Die Einladungen sind so abzusenden, dass sie der Empfängerin und dem Empfänger nach allgemeiner Erfahrung mindestens vierzehn Tage vor der Mitgliederversammlung erreichen. Der Vorstand schlägt die Tagesordnung vor, die durch Beschluss der Mitgliederversammlung ergänzt und geändert werden kann. Seinen Tagesordnungsvorschlag hat der Vorstand der Einladung an die einzelnen Mitglieder beizufügen.

§ 9 Vorstand

(1) Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und besteht aus mindestens drei Mitgliedern und zwar der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden, der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer und der Schatzmeisterin bzw. dem Schatzmeister.

(2) Die Besetzung der Ämter der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden, der Schriftführerin bzw. des Schriftführers und der Schatzmeisterin bzw. des Schatzmeisters erfolgt einzeln durch das Präferenzwahlsystem. Dabei ist gemäß der Anlage „Das Präferenzwahlsystem“ (PWS) zu verfahren, welche Bestandteil dieser Satzung ist.

(3) Der Vorstand wird für jeweils ein Geschäftsjahr gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.

(4) Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende, die Schriftführerin bzw. der Schriftführer und die Schatzmeisterin bzw. der Schatzmeister sind einzelvertretungsberechtigt im Sinne des §26 Abs. 2 Satz 1 BGB. Die Bestimmungen des § 10 bleiben unberührt.

(5) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen rechtzeitig einzuladen ist. Durch die Art der Einladung muss sichergestellt werden, dass jedes Vorstandsmitglied die Gelegenheit hat, von Ort, Zeit und Inhalt der Vorstandssitzung rechtzeitig Kenntnis zu nehmen. Die Schriftform ist nicht zwingend erforderlich.

(6) Die Vereinsmitglieder dürfen der Vorstandssitzung beiwohnen, wenn der Vorstand nichts Abweichendes beschließt.

§ 10 Beirat

(1) Die Mitgliederversammlung setzt die Zahl der Beiratsmitglieder fest und wählt die Beiratsmitglieder. Die Beiratsmitglieder bestimmen aus ihrer Mitte durch Wahl eine Sprecherin bzw. einen Sprecher. Der Beirat hat nur beratende Funktion. Er hat allerdings das Recht, gemäß § 7 (8) eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Zu seinen Aufgaben gehört, Anregungen zu erarbeiten und Vorschläge zu unterbreiten, wie die Situation des Vereins und der von ihm getragenen Einrichtungen verbessert werden kann.

(2) Ein Vorstandsmitglied hat in allen Zusammenkünften des Beirates Sitz und Stimme.

§ 11 Übertragung von Aufgaben (Komitees)

(1) Zur Erledigung bestimmter Aufgaben kann die Schulversammlung durch Beschluss Komitees einsetzen. Im Beschluss werden Aufgaben und Befugnisse des jeweiligen Komitees festgelegt. Diese Aufgaben und Befugnisse können durch Beschluss der Mitgliederversammlung jederzeit abgeändert werden. Ein Komitee besteht ab Beschluss über seine Einrichtung; es besteht so lange, bis ein weiterer Beschluss seine Auflösung festlegt.

(2) Innerhalb seines Aufgabengebietes und unter Maßgabe der sonstigen Regelungen des Vereins und der Schule, insbesondere des Haushaltsplans, arbeitet ein Komitee völlig eigenständig, ist jedoch auf Verlangen gegenüber der Schulversammlung auskunfts- und rechenschaftspflichtig.

(3) Auf Vorschlag des Komitees bestimmt der Vorstand eine Verantwortliche bzw. einen Verantwortlichen. Diese Verantwortliche bzw. dieser Verantwortliche wird als besondere Vertreterin bzw. als besonderer Vertreter des Vereins bestellt.

(4) Die Verantwortliche bzw. der Verantwortliche vertritt das Komitee nach außen und darf im Rahmen ihres bzw. seines Amtes Rechtsgeschäfte zu Gunsten oder Lasten des Vereins abschließen.

(5) Der Vorstand kann hierzu jedoch Beschränkungen festlegen, etwa einen Höchstbetrag, die Gegenzeichnung durch die Schatzmeisterin bzw. den Schatzmeister des Vereins oder ähnliches.

§ 12 Amtszeiten

(1) Wer in ein Amt des Vereins, seiner Organe oder sonstiger Gruppierungen gewählt wird, hat dieses Amt regulär bis zum Ende des Geschäftsjahres inne, für das sie bzw. er in dieses Amt gewählt wurde. Es können hiervon abweichende Regelungen in den Geschäftsordnungen der entsprechenden Organe getroffen werden. Eine Amtszeit darf jedoch ein Jahr nicht überschreiten. Die Wiederwahl ist möglich.

(2) Vorzeitig enden kann das Amt durch

a) Tod,
b) dauernde Verhinderung,
c) Verweigern der Amtsausübung,
d) Abberufung oder
e) Rücktritt. Der Rücktritt ist schriftlich oder zur Niederschrift einem Mitglied des Vereinsvorstands gegenüber zu erklären.

(3) Endet die Amtszeit einer Amtsinhaberin bzw. eines Amtsinhabers vorzeitig, so wählen die verbliebenen Mitglieder des betroffenen Gremiums eine vorläufige Nachfolgerin bzw. einen vorläufigen Nachfolger. Dies kann unterbleiben, wenn ohnehin die nächste reguläre Wahl kurz bevorsteht und bis dahin nicht mit wesentlichen Aufgaben für dieses Gremium zu rechnen ist.

(4) Dauernde Verhinderung und Verweigerung der Amtsausübung werden durch die Mitgliederversammlung festgestellt. Dazu ist jeweils eine Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich. Abberufungen erfolgen auf die gleiche Weise. Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neubesetzung ihres Postens kommissarisch im Amt. Für alle anderen Ämter sind die Beschlüsse über das Amtsende sofort wirksam.

§ 13 Beschlüsse und Wahlen

(1) Grundsätzlich werden Entscheidungen aller Organe und Gruppierungen des Vereins per Mehrheitsbeschluss gefällt. Soweit die Satzung oder gesetzliche Vorschriften nichts anderes bestimmen, oder es in der Geschäftsordnung des entsprechenden Organs oder Gremiums nicht anders geregelt ist, werden Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder gefällt. Stimmenenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet.

(2) Auf Verlangen auch nur eines anwesenden und stimmberechtigten Mitglieds der Gruppierung oder des Organs sind Abstimmungen bzw. Wahlen geheim abzuhalten.

§ 14 Aktenordnung

(1) Die Akten, die den Verein als ganzes betreffen, verwaltet seine Schriftführerin bzw. sein Schriftführer, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.

(2) Sie bzw. er verwaltet insbesondere die Protokolle der Vorstandszusammenkünfte und der Mitgliederversammlung. Diese Protokolle müssen Ort, Zeit und Dauer der Zusammenkunft, die Tagesordnung, die gefassten Beschlüsse im Wortlaut und das Ergebnis aller Wahlen und Abstimmungen enthalten.

(3) Sämtliche Akten des Vereins sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen aufzubewahren. Jedes Mitglied hat das Recht auf Einsichtnahme unter Rücksicht auf die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere in Protokolle von Vorstandszusammenkünften und Mitgliederversammlungen. Ist diese Einsichtnahme und der Schutz gegen Fälschung und Verfälschung gewährleistet, genügt für die Einsichtnahme die elektronische Form. Die Urschriften jedoch sind mit dokumentenechtem Schreibmittel auf Papier zu fertigen und von der jeweiligen Protokollführerin bzw. dem jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen.

(4) Jede Gruppierung des Vereins verwaltet seine Akten selbst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Sie kann die Schriftführerin bzw. den Schriftführer des Vereins ersuchen, diese Aufgabe zu übernehmen. Die Schriftführerin bzw. der Schriftführer ist nicht verpflichtet, jedoch berechtigt, diesem Ersuchen zu entsprechen.

(5) Über die Aufbewahrungsfristen der Akten der übrigen Organe, Komitees und sonstigen Gruppierungen entscheidet die Mitgliederversammlung. Dabei sind die gesetzlichen Vorgaben und die praktischen Erfordernisse späterer Rechtsinteressen zu berücksichtigen.

§ 15 Sonstige Bestimmungen

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung gemäß geltendem Recht ungültig sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht. Die beanstandete Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem inhaltlichen Zweck der ursprünglichen möglichst nahe kommt.

(2) Alle Texte des Vereins und der Schule - so auch diese Satzung - sollen möglichst gut verständlich sein. Deshalb sind in allen Formulierungen, auch wenn sie nur eines der Geschlechter zu beinhalten scheinen, selbstverständlich stets beide Geschlechter gemeint sind.

§ 16 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschließen. Zu der Abstimmung müssen mindestens 50% aller Mitglieder des Vereins anwesend sein.

(2) Ist die Voraussetzung zu Absatz 1 Satz 2 nicht erfüllt, so ist eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese kann die Auflösung des Vereins mit Drei-Viertel-Mehrheit der dann anwesenden Mitglieder beschließen, ohne dass die Voraussetzung zu Absatz 1 Satz 2 erfüllt sein muss.

(3) Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Jugendhilfe.

Anlage zur Satzung des Vereins Sudbury-Schule Halle-Leipzig e. V.

Das Präferenzwahlsystem

§ 1 Allgemeines

(1)Die Vorstandswahl erfolgt nach dem Präferenzwahlsystem. Dabei können die Wähler die einzelnen Kandidaturen nach ihrer persönlichen Präferenz wählen ("1" für die erste Wahl, "2" für die zweite Wahl usw. usf.).

(2)Der Wähler ist jedoch keineswegs gezwungen, seine Präferenzen derart anzugeben, denn man kann selber entscheiden wie viel Präferenzen man verteilen möchte - von einer bis zur maximal möglichen Zahl an Präferenzen, die der Zahl der antretenden Kandidaturen entspricht.

(3)Die Wähler haben die Möglichkeit auf die Präferenz-Vergabe zu verzichten und sich statt dessen zu enthalten. Enthaltungen werden nicht bei der Wertung der Präferenzen berücksichtigt, und gelten im Sinne der Wahlordnung als nicht abgegeben, sie werden jedoch bei der Auswertung des Wahlergebnisses gesondert ausgewiesen.

§ 2 Absolute Mehrheit gewinnt

Nach dem Wahlvorgang werden als erstes die Erstpräferenzen ausgezählt. Hat bei dieser Zählung eine der Kandidaturen eine absolute Mehrheit erzielt (d.h. mehr als 50% der abgegebenen Stimmen), dann ist diese Kandidatur gewählt.

§ 3 Transfer der unterlegenen Stimmen

(1)Sollte nach der Auszählung der Erstpräferenzen keine Kandidatur die absolute Mehrheit gemäß §2 haben, wird die Kandidatur mit den geringsten Erstpräferenzen von der Liste gestrichen.

(2)Die Stimmzettel dieser Kandidatur verfallen jedoch nicht, statt dessen werden nun bei diesen Wählern deren Zweitpräferenzen zu den bisherigen (in § 2 ermittelten) Erstpräferenzen hinzugerechnet.

(3)Ergibt sich erneut keine absolute Mehrheit für eine Kandidatur, wird diese Prozedur solange fortgesetzt, bis eine Kandidatur eine absolute Mehrheit erzielt hat.

(4)Beim Transfer gemäß § 3 (3) werden auf bereits gestrichene Kandidaturen keine Stimmen transferiert, hier wird statt dessen auf die nächste gewählte Präferenz transferiert.

§ 4 Gleichstand bei den schwächsten Kandidaten

(1)Falls es zu einem Gleichstand bei den schwächsten Kandidaturen im Sinne von § 3 (1) kommt, werden alle Stimmzettel daraufhin ausgewertet, welchem der beiden Kandidaten die höhere Präferenz zu erkannt worden ist (Condorcet-Verfahren). Der in diesem Vergleich unterlegene Kandidat scheidet aus.

(2)Sollte es auch bei diesem Verfahren einen Gleichstand geben, wird der Kandidat gestrichen, der weniger Erstpräferenzen ("1"er) erhalten hat. Falls auch hier ein Gleichstand vorliegt, wird der Kandidat gestrichen, der weniger Zweitpräferenzen ("2"er) erhalten hat usw. usf. bis zur letzten Präferenz.

(3)Falls zwei Kandidaten die exakt selbe Anzahl an Stimmen bei jeder Präferenzstufe erhalten, wird per Los entschieden.

§ 5 Gleichstand an der Spitze

Falls es in der letzten Runde der Auszählung zu einem Gleichstand der verbliebenen Kandidaten kommt, wird analog zum Gleichstand bei den schwächsten Kandidaten entschieden, wer von den Kandidaten ausscheidet. Derjenige der übrigbleibt, hat die Kandidatur gewonnen.

Ansprechpartner

Stefan Fuchs
stefan.fuchs@sudbury-hl.de

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